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Allergene auf Speisekarte und Catering-Flyer: was Pflicht ist und wie Sie es drucken

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Wer Buffets, Fingerfood oder Mittagessen ausliefert, muss die 14 Hauptallergene angeben, auch bei loser Ware. Spannend wird es beim Flyer: Bestellen Kunden direkt danach, gilt er als Fernabsatz-Medium, und die Allergeninformation muss vor der Bestellung greifbar sein. Hier lesen Sie, was die Lebensmittelüberwachung dazu schreibt, warum es keinen amtlichen Buchstabencode gibt und wie eine Legende auf ein DIN-A5-Blatt passt.

Kurz gesagt: was auf Speisekarte und Flyer muss

  • Pflicht für alle Speisen: Enthält ein Gericht eines der 14 Allergene aus Anhang II der Lebensmittel­informations­verordnung (LMIV), müssen Sie das angeben (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c). Das gilt nach Art. 44 auch für nicht vorverpackte Speisen, also für Buffet, Partyplatten und Mittagstisch.
  • Form in Deutschland: § 4 Abs. 3 LMIDV verlangt eine Angabe „gut sichtbar, deutlich und gut lesbar“, etwa auf der Speisekarte, einem Aushang oder elektronisch. Mündliche Auskunft ist nach Abs. 4 nur erlaubt, wenn es eine schriftliche Dokumentation gibt, die Gäste einsehen können.
  • Bestellung per Flyer: Dann muss die Information vor dem Vertragsschluss und noch einmal bei der Lieferung verfügbar sein (Art. 14 LMIV). Entweder steht sie auf dem Flyer, oder der Flyer nennt eindeutig, wo sie zu finden ist.
  • Kürzel sind frei: Kein Gesetz schreibt Buchstaben oder Zahlen vor. Deshalb gehört eine Legende auf jedes Blatt, das Kürzel verwendet.

Die 14 Hauptallergene nach Anhang II LMIV

Die Liste ist abschließend, kann aber von der EU erweitert werden. Bei zwei Gruppen reicht der Oberbegriff nicht: Bei glutenhaltigem Getreide und bei Schalenfrüchten ist die Art zu nennen. Die Stadt München begründet das in ihrem Merkblatt damit, dass Allergiker meist nicht auf alle Getreide- oder Nusssorten reagieren.

  1. Glutenhaltiges Getreide: Weizen (auch Dinkel, Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer – Art angeben
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch, einschließlich Laktose
  8. Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse – Art angeben
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulfite über 10 mg/kg oder 10 mg/l
  13. Lupinen
  14. Weichtiere wie Muscheln oder Tintenfisch

Gemeint sind jeweils auch die daraus hergestellten Erzeugnisse, mit wenigen Ausnahmen wie vollraffiniertem Sojaöl oder Glukosesirup auf Weizenbasis.

Wann der Flyer selbst die Allergene tragen muss

Ein Flyer, der nur auf Ihr Catering aufmerksam macht, ist Werbung. Anders liegt der Fall, wenn Kunden Gerichte und Preise vom Blatt ablesen und telefonisch, per E-Mail oder online bestellen. Dann verkaufen Sie nicht vorverpackte Lebensmittel über Fern­kommunikations­techniken, und Art. 14 Abs. 2 LMIV verweist für die Allergene auf die Regeln des Fernabsatzes.

Die Lebensmittelüberwachung des Kreises Steinburg nennt den Flyer im Merkblatt MB-05-620 ausdrücklich. Als Fern­kommunikations­techniken zählt sie „Internet, E-Mail, Apps, Kataloge, Flyer (Lieferservice), Telefon“ auf und folgert: „Ein Lieferservice muss somit die Allergenkennzeichnung auf den entsprechenden Flyern aufdrucken oder z.B. im Internet beim Bestellvorgang dem Kunden zugänglich machen.“ Zusätzlich muss die Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein, etwa auf einem Beiblatt oder Etikett an der Platte.

Für Caterer heißt das praktisch:

  • Lieferservice mit festen Gerichten (Mittagstisch, Partyplatten zum Festpreis): Kürzel und Legende auf den Flyer drucken oder gut sichtbar auf eine Seite verweisen, auf der die Allergene vor der Bestellung stehen.
  • Event-Catering nach Beratung (Hochzeit, Firmenfeier): Wird erst nach einem individuellen Angebot gebucht, gehören die Allergene spätestens in dieses Angebot und auf die Buffetschilder am Tag der Feier. Ein Hinweis auf dem Catering-Flyer schadet trotzdem nicht.

Buchstaben, Zahlen oder Symbole? Es gibt keinen gesetzlichen Code

Viele glauben, „a“ stehe überall für Gluten und „g“ für Milch. Tatsächlich legt weder die LMIV noch die LMIDV Kürzel fest. Das zeigt ein Vergleich zweier Behördenmuster:

AllergenMünchen (Stand 05/2026)Kreis Steinburg (09/2022)
Weizena1a (Weizen­gluten)
Pistazienh7h
Sellerieii
Senfkj
Sesamlk
Sulfiteml
Weichtiereon

München bezeichnet seine Karte selbst als „rechtsunverbindliches Muster“ (Merkblatt des KVR). Ein „k“ bedeutet in München also Senf, im Steinburger Muster dagegen Sesam. Wählen Sie ein System, bleiben Sie auf Flyer, Angebot und Buffetschild dabei, und drucken Sie die Legende immer mit.

Zusatzstoffe gehören auf dasselbe Blatt

Ein Punkt, den viele Ratgeber auslassen: Wenn Allergene angegeben werden müssen, verlangt die Münchner Lebensmittelüberwachung, dass auch über kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe „in der gleichen Art und Weise über das identische Medium“ informiert wird. Steht die Allergenlegende auf Ihrem Flyer, gehören also auch Angaben wie „mit Konservierungsstoff“ oder „mit Farbstoff“ dorthin. Beide Muster nutzen dafür Zahlen und für Allergene Buchstaben, damit sich die Kürzel nicht verwechseln lassen.

So passt die Allergenlegende auf einen A5-Flyer

  • Kürzel direkt hinter den Namen des Gerichts, in Klammern oder hochgestellt. Steinburg empfiehlt Fußnoten, auf die die Bezeichnung des Gerichts verweist.
  • Nur die verwendeten Kürzel erklären. Eine Zeile unter dem Menü reicht, wenn sie jedes Kürzel des Blatts auflöst.
  • Lesbar bleiben: Die Legende darf nicht in einer Bildfläche verschwinden. Steinburg betont, dass die Angaben nicht verdeckt oder vom Blick abgelenkt werden dürfen.
  • Offensichtliches darf entfallen: Laut München müssen Allergene, die schon im Namen stehen, etwa „mit süßem Senf“, nicht extra markiert werden.
  • Ein Satz zur Lieferung: „Allergenliste liegt jeder Lieferung bei“.

Im Generator dieser Website gibt es kein eigenes Legendenfeld. Sie schreiben die Kürzel in den Namen oder die Beschreibung jedes Gerichts (bis 60 bzw. 70 Zeichen) und die Legende in die Hinweiszeile unter dem Menü (bis 70 Zeichen).

Beispiel: Buffet-Flyer mit Kennzeichnung (Beispiel, fiktiv)

Ein erfundener Caterer nutzt die Buchstaben der Münchner Musterkarte. Die Allergene sind frei angenommen, sie ersetzen nicht die Prüfung Ihrer eigenen Rezepte und Lieferscheine.

  • Rinderschmorbraten in Rotweinsauce (i, m) – ab 18,50 € p. P.
  • Kartoffelsalat mit Mayonnaise (c, k) – ab 4,90 € p. P.
  • Spinat-Quiche mit Bergkäse (a1, c, g) – ab 5,50 € p. P.
  • Couscous-Salat mit Minze (a1) – ab 4,50 € p. P.
  • Panna cotta mit Pistazien (g, h7) – ab 4,20 € p. P.

Hinweiszeile: a1 Weizen, c Ei, g Milch, h7 Pistazien, i Sellerie, k Senf, m Sulfite (69 Zeichen). Auf der Website steht dieselbe Legende, und jede Lieferung bekommt ein Beiblatt.

Häufige Fehler

  1. Sammelhinweis statt Zuordnung. „Unsere Speisen enthalten folgende Allergene“ ist laut München nicht zulässig: Die Angabe muss sich auf das einzelne Gericht beziehen.
  2. „Gluten“ oder „Nüsse“ ohne Art. Schreiben Sie Weizen, Roggen, Haselnuss oder Walnuss.
  3. Kürzel ohne Legende. Da jeder Code anders ist, versteht niemand ein „k“ ohne Erklärung.
  4. Nur mündlich, ohne Unterlagen. § 4 Abs. 4 LMIDV erlaubt Auskunft im Gespräch nur mit schriftlicher Dokumentation, die Gäste auf Nachfrage einsehen können.
  5. Rezept geändert, Flyer nicht. Ein neuer Lieferant für Brötchen oder Brühe kann neue Allergene bringen. Dann muss die Kennzeichnung angepasst werden.

Häufige Fragen

Reicht der Satz „Allergeninformationen auf Anfrage“ auf dem Flyer?

Für einen reinen Werbeflyer, nach dem erst ein individuelles Angebot folgt, kann er ein sinnvoller Hinweis sein. Bestellen Kunden direkt vom Flyer, muss die Information nach Art. 14 LMIV schon vor der Bestellung verfügbar sein: aufgedruckt oder an einer klar genannten Stelle, zum Beispiel auf Ihrer Bestellseite.

Muss ich „Kann Spuren von … enthalten“ angeben?

Nein. Das Steinburger Merkblatt nennt die Spurenkennzeichnung freiwillig. Sie sollte aber auf einer echten Prüfung Ihrer Zutaten beruhen und nicht vorsorglich auf jedem Gericht stehen.

Muss ich „vegan“ oder „vegetarisch“ kennzeichnen?

Nein, diese Angaben sind laut Münchner Merkblatt freiwillig und nicht gesetzlich geregelt. Wenn Sie sie verwenden, müssen sie stimmen.

Quellen

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