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Catering und Mehrwertsteuer 2026: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke – so drucken Sie den Preis

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Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder ermäßigt besteuert, Getränke aber nicht. Für Caterer stellt das drei Fragen: Welcher Satz gilt für welche Leistung, wie teilt man ein Buffet inklusive Getränke auf, und welcher Preis muss auf dem Flyer stehen? Diese Seite beantwortet alle drei mit den amtlichen Quellen und einer durchgerechneten Beispielrechnung.

Kurz gesagt: was seit 1. Januar 2026 gilt

LeistungSteuersatzGrundlage
Speisen beim Catering mit Service (Aufbau, Personal, Geschirr)7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Getränke im Rahmen dieser Leistung19 %Ausnahme in Nr. 15
Reine Lieferung von Speisen ohne Service7 %, wie schon vor 2026§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Buffet oder Paket inklusive Getränkeaufteilen; Getränke vereinfacht 30 % des PauschalpreisesBMF-Schreiben vom 22.12.2025

Offen bleibt hier bewusst der Satz für Getränke, die Sie ohne jede Dienstleistung nur mitliefern. Das hängt vom Einzelfall ab und gehört zu Ihrem Steuerberater.

Die Rechtsgrundlage: Steueränderungsgesetz 2025

Die Senkung steht im Steueränderungsgesetz 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 363 vom 23. Dezember 2025. Es fügt in § 12 Abs. 2 UStG eine neue Nummer 15 ein. Ermäßigt besteuert werden danach „die Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“.

Bis zum 31. Dezember 2025 galten für diese Leistungen 19 %. Wer an Silvester ausgerichtet hat, darf aufatmen: Für Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn noch 19 % berechnet wurden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fasst es für Bäcker, Metzger und Caterer so zusammen: „Die Abgabe von Getränken im Rahmen von Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung (sonstige Leistungen) unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.“

Pauschalangebote: die 30-%-Regel für Getränke

Ein Hochzeitsbuffet „inklusive Softdrinks, Wein und Kaffee“ enthält zwei Steuersätze in einem Preis. Damit nicht jeder Caterer selbst kalkulieren muss, hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 22. Dezember 2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE). Wörtlich ist es „nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird“.

Es handelt sich um eine Vereinfachung, die für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 gilt. Ob in Ihrem Fall eine andere Aufteilung günstiger oder zutreffender ist, etwa bei einem Paket mit sehr wenig Getränken, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Beispielrechnung: Buffet für 40 Gäste inklusive Getränke (Beispiel, fiktiv)

Ein erfundener Caterer verkauft ein Buffet mit Getränken für 30 € pro Person an 40 Gäste. Der Pauschalpreis beträgt 1.200,00 € brutto. Mit der 30-%-Regel ergibt sich:

Anteil (brutto)NettoUSt.
Getränke 30 %: 360,00 € (19 %)302,52 €57,48 €
Speisen 70 %: 840,00 € (7 %)785,05 €54,95 €
Summe: 1.200,00 €1.087,57 €112,43 €

Rechenweg: Netto = Brutto ÷ 1,19 bzw. ÷ 1,07. Wäre derselbe Bruttopreis wie bis Ende 2025 vollständig mit 19 % besteuert, läge die Umsatzsteuer bei 191,60 €. Der Unterschied von 79,17 € ist der Spielraum, den Sie behalten oder als Preissenkung weitergeben können. Diese Entscheidung trifft jeder Betrieb selbst, das Gesetz schreibt keine Weitergabe vor.

Welcher Preis auf den Flyer gehört

Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen mit Preisen anbietet oder dafür wirbt, muss nach § 3 Abs. 1 PAngV den Gesamtpreis angeben. § 2 Nr. 3 PAngV definiert ihn als Preis „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“. Für einen Flyer, der Hochzeitspaare, Vereine oder Familien anspricht, heißt das:

  • Preise immer brutto drucken, also inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  • Pflichtige Aufschläge, etwa für Personal, das Sie ohnehin immer stellen, in den Preis einrechnen oder klar daneben nennen, statt sie erst auf der Rechnung auftauchen zu lassen.
  • Kosten, die je nach Auftrag anfallen, etwa eine Anfahrt außerhalb des Liefergebiets, offen dazuschreiben.

Richtet sich ein Flyer ausschließlich an Firmenkunden, greift die Preisangabenverordnung nicht, weil sie Verbraucher schützt. Viele Caterer drucken dann Nettopreise mit „zzgl. MwSt.“. Sobald derselbe Flyer auch bei Privatleuten landet, sind Bruttopreise der sichere Weg.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus. Ihr Preis ist der Endpreis; der Zusatz „inkl. MwSt.“ gehört dann nicht auf den Flyer. Welche Angaben außer dem Preis auf das Blatt gehören, etwa Name und Anschrift, steht im Ratgeber Impressum auf dem Catering-Flyer.

Formulierungen für den Flyer

Die folgenden Zeilen passen in das Preisfeld (bis 18 Zeichen) und die Hinweiszeile (bis 70 Zeichen) unseres Flyer-Generators. Die Beträge sind erfunden.

  • Preisfeld: ab 27,50 € p. P.
  • Hinweiszeile: Alle Preise inkl. MwSt. · Lieferung im Stadtgebiet inklusive
  • Hinweiszeile mit Getränkepaket: Getränkepaket ab 9 € p. P. · alle Preise inkl. MwSt.
  • Nur für Firmenkunden: Angebot für Unternehmen · Preise netto zzgl. MwSt.

Vermeiden Sie bei gemischten Paketen den Satz „inkl. 7 % MwSt.“: Er stimmt für den Getränkeanteil nicht. Das neutrale „inkl. MwSt.“ ist richtig, egal wie sich der Preis aufteilt. Steht auf alten Flyern noch „inkl. 19 % MwSt.“ bei Speisen, ist diese Angabe seit Januar falsch.

Häufige Fragen

Gilt der ermäßigte Satz auch für Getränke beim Catering?

Nein. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Für Getränke im Rahmen Ihrer Verpflegungsdienstleistung bleiben es 19 %.

Muss ich meine Flyer neu drucken?

Wenn Sie die Preise gesenkt haben oder auf dem Flyer ein Steuersatz genannt ist, der nicht mehr stimmt, ja. Wer die Bruttopreise unverändert lässt und nur „inkl. MwSt.“ schreibt, darf den Flyer weiter verwenden.

Muss ich die 30-%-Regel anwenden?

Nein, das BMF beanstandet sie nur nicht. Sie ist eine Vereinfachung für Kombiangebote. Ob eine genaue Aufteilung nach Ihren Kalkulationsdaten besser passt, besprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

Tragen Sie Namen, Leitsatz und drei bis sechs Gerichte mit Preis ein, wählen Sie eine Vorlage und prüfen Sie die kostenlose Vorschau. Für 9 € erhalten Sie sofort einen Flyer im Format DIN A5, Vorder- und Rückseite, mit 3 mm Beschnitt und Schnittmarken, bereit für jede Druckerei. Kein Kundenkonto, kein Abo, keine Design-Software.

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