Impressum auf dem Catering-Flyer: wann es Pflicht ist und was draufgehört
Stand:
Auf vielen Catering-Flyern fehlt die Anschrift, weil man Werbung für impressumsfrei hält. Das stimmt nur zur Hälfte. Das Presserecht nimmt reine Werbedrucksachen meist aus, das Wettbewerbsrecht aber nicht: Stehen Menü, Preis und Bestellweg auf dem Blatt, müssen Name und Anschrift Ihres Betriebs dazu. Hier finden Sie beide Prüfungen mit Gesetzestext und drei Muster zum Abdrucken.
Kurz gesagt: zwei Prüfungen
- Presserecht (Landespressegesetz): Es verlangt auf Druckwerken Name und Anschrift von Drucker und Verleger. Reine Geschäftsdrucksachen sind in den meisten Landespressegesetzen ausgenommen, in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich auch „Werbedrucksachen“.
- Wettbewerbsrecht (§ 5b UWG): Bietet der Flyer Leistungen mit Merkmalen und Preis so an, dass ein Verbraucher bestellen kann, sind Identität und Anschrift des Unternehmens wesentliche Informationen. Fehlen sie, kann das abgemahnt werden.
Ein typischer Catering-Flyer mit Gerichten, „ab“-Preisen und Telefonnummer fällt fast immer unter die zweite Prüfung.
Presserecht: reine Werbedrucksachen sind meist ausgenommen
Das Landespressegesetz NRW verlangt in § 8 Abs. 1 auf jedem Druckwerk „Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers“. Verstöße können nach § 23 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 7 Abs. 3 Nr. 2 nimmt aber „die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen“ aus.
Bayern kennt in Art. 7 BayPrG dieselbe Pflicht und nimmt „Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen“ aus. Das Wort „Werbedrucksachen“ steht dort nicht. Die übrigen Länder regeln es in eigenen Gesetzen, deshalb lohnt ein Blick in das Pressegesetz Ihres Bundeslands. Für einen Flyer, der nur Ihr Catering bewirbt und keine redaktionellen Inhalte hat, ist das Presse-Impressum in NRW jedenfalls nicht nötig.
Wettbewerbsrecht: Menü und Preis lösen § 5b UWG aus
§ 5b Abs. 1 UWG betrifft Angebote, bei denen Waren oder Dienstleistungen „unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis“ so dargestellt werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Juristen sprechen von einer Aufforderung zum Kauf. Dann gelten unter anderem als wesentlich:
- Nr. 2: „die Identität und Anschrift des Unternehmers“,
- Nr. 3: der Gesamtpreis.
Ein Flyer mit „Hochzeitsbuffet mit Braten und drei Salaten, ab 24 € p. P.“ und einer Telefonnummer zum Bestellen erfüllt diese Beschreibung in aller Regel. Ob ein reiner Imageflyer ohne Gerichte und Preise ebenfalls darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Wer sicher gehen will, druckt Name und Anschrift immer.
Was genau draufgehört
- Vollständiger Name mit Rechtsform: bei einer GmbH oder UG die eingetragene Firma, bei Einzelunternehmern Vor- und Nachname, gern mit Geschäftsbezeichnung.
- Anschrift des Unternehmens: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, unter denen Sie erreichbar sind.
- Kontakt: Telefon und E-Mail stehen auf dem Flyer ohnehin; sie ersetzen die Anschrift aber nicht.
Muster zum Abdrucken (Beispiel, fiktiv)
Alle Namen und Adressen sind erfunden. Jede Zeile passt in die Hinweiszeile unseres Generators mit höchstens 70 Zeichen.
- Einzelunternehmen: Tafelfreude Catering · Inh. Jana Beispiel · Musterweg 4 · 50667 Köln
- GmbH: Tafelfreude Catering GmbH · Musterweg 4 · 50667 Köln
- UG: Tafelfreude UG (haftungsbeschränkt) · Musterweg 4 · 50667 Köln
Der Generator hat kein eigenes Adressfeld. Setzen Sie die Zeile in die Hinweiszeile unter dem Menü und tragen Sie im Feld „Name des Caterings“ (bis 40 Zeichen) gleich die Firma mit Rechtsform ein. Brauchen Sie die Hinweiszeile für Mindestmengen, passt die Anschrift auch in das Feld „Ort oder Liefergebiet“ (bis 70 Zeichen), zum Beispiel Musterweg 4, 50667 Köln · Lieferung 30 km.
Weitere Pflichtangaben auf dem Catering-Flyer
Die Anschrift ist nicht die einzige Angabe, die ein Flyer mit Menü und Preisen braucht. Prüfen Sie vor dem Druck drei Punkte:
- Impressumszeile: Name mit Rechtsform und Anschrift, wie oben.
- Gesamtpreis: Preise für Privatkunden inklusive Umsatzsteuer, mehr dazu im Ratgeber Catering und Mehrwertsteuer 2026.
- Allergene: Bestellen Kunden direkt vom Flyer, gehört die Kennzeichnung auf das Blatt oder an eine klar genannte Stelle, siehe Allergene auf dem Catering-Flyer.
Häufige Fragen
Reicht ein QR-Code, der zum Impressum der Website führt?
Eine amtliche Aussage dazu gibt es nicht. § 5b UWG verlangt Identität und Anschrift beim Angebot selbst. Vorsichtig ist, die Zeile mit Name und Anschrift auf den Flyer zu drucken und den QR-Code nur zusätzlich zu nutzen.
Gilt das auch für Flyer, die nur an Firmen gehen?
§ 5b UWG schützt Verbraucher. Ein reiner Firmenkunden-Flyer fällt deshalb nicht unter diese Vorschrift. Da Flyer oft weitergegeben werden und die Zeile kaum Platz kostet, drucken die meisten Betriebe sie trotzdem.
Muss die Druckerei auf dem Flyer stehen?
Nur wenn das Landespressegesetz greift. Für reine Werbedrucksachen ist das in NRW ausdrücklich nicht der Fall. Die Pflicht aus § 5b UWG betrifft Ihr Unternehmen als Anbieter, nicht die Druckerei.
Quellen
- § 5b Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Gesetze im Internet
- Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 7, 8, 23 – recht.nrw.de
- Bayerisches Pressegesetz, Art. 7 – gesetze-bayern.de
- § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) – Gesetze im Internet
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